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Organisatorische und curriculare Strukturierung

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Die Fachschule – Sozialpädagogik – in Teilzeit hat als Grundlage der schulischen Curriculumsarbeit die gleichen Vorgaben wie die Vollzeitausbildung. (NiBiS RRL, BbS-VO, EB) Sie unterscheidet sich aber in der organisatorischen Struktur. In der Regel wird die Teilzeitausbildung der Fachschule berufsbegleitend durchgeführt. Die praktische Ausbildung wird dann in diesem Rahmen absolviert. Auch der Unterricht ist anders zu organisieren. Hierzu gibt es unterschiedliche Modelle. 

Organisatorische Struktur:

Der wesentliche Unterschied zwischen Teilzeitausbildung und Vollzeitausbildung in der Fachschule – Sozialpädagogik – besteht darin, dass die Teilzeitschüler*innen in der Regel die Ausbildung berufsbegleitend absolvieren. Sie haben häufig einen Anstellungsvertrag über eine halbe Stelle (ca. 20 Std) und müssen daher beispielsweise an vier Vormittagen mit fünf Stunden in einer Kita oder mit entsprechender Wochenstundenzahl in einer anderen sozialpädagogischen Einrichtung tätig sein. Dem muss das unterrichtliche Organisationsmodell der Teilzeitklasse Rechnung tragen. Hierbei steht der Stundenplan im Vordergrund. An dieser Stelle können nur Beispiele (siehe organisatorische Materialien: Stundenplan, Organisationsmodelle) dargestellt werden.

Welche Unterrichtstage bzw. welches Organisationsmodell die Schule konkret auswählt, hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Ressourcen der Schule (z.B. Räume, Lehrkräfte, Organisation des Schulalltags)

  • Bedingungen und Bedarfe der Praxiseinrichtungen (die auch für viele Schüler*innen Arbeitgeber sind)

Diese Überlegungen sind frühzeitig in den Planungsprozess für die Einrichtung der Teilzeitklasse(n) einzubeziehen.

Organisatorische Standards:

  • Das gewählte Ausbildungs- und Unterrichtsmodell muss den Vorgaben des Landes (Stundentafel) sowie den Bedingungen und Belangen der Schule und der sozialpädagogischen Praxiseinrichtungen entsprechen.

Schulisches Curriculum und Unterricht:

Bezogen auf die zugrundeliegenden Lernsituationen kann in einer Teilzeitklasse der schulische Lehrplan der Vollzeitklasse herangezogen werden.  

Aufgrund der abweichenden Unterrichtszeiten an zwei oder drei Tagen bzw. Nachmittagen und angesichts der drei Schuljahre Ausbildungszeit ist allerdings bezogen auf die Jahresplanung ggf. eine Anpassung erforderlich. So sollten die Module ggf. epochal unterrichtet werden d.h. auf ein Halbjahr oder ein Schuljahr begrenzt.
Vor allem muss im Rahmen der schulischen Curriculumsarbeit entschieden werden, wie die Module der Klassen 1 und 2 gemäß Stundentafel der EB-BbS auf drei Schuljahre verteilt werden sollen. Vor allem das 2. Schuljahr stellt sich hierbei als herausfordernd dar, da hier die Module aus Klasse 1 und Klasse 2 zusammenkommen können. Eine Lösung könnte darin bestehen, Module der Klasse 1 schon im 1. Schuljahr abzuschließen und Module der Klasse 2 im 3. Schuljahr zu beginnen (siehe Schulisches Curriculum FSP TZ in Curriculare Materialien).  

Bezogen auf die konkrete Unterrichtsgestaltung spielt die Berufstätigkeit der Teilzeitschüler*innen in einer Kita oder in einer anderen sozialpädagogischen Einrichtung eine wichtige Rolle. Im Gegensatz zur Vollzeitausbildung sind die Schüler*innen begleitend zum Unterricht in der Praxis. Dies ermöglicht eine Theorie-Praxis-Verknüpfung, die sich im konkreten Unterrichtsgeschehen mit Bezügen zu den Praxiserfahrungen der Schüler*innen niederschlagen kann.

Teilweise führt auch die in der Regel von den Vollzeitschüler*innen abweichende Lebenssituation der Teilzeitschüler*innen zu Konsequenzen für die didaktisch-methodische Gestaltung des Unterrichts. So sind zum einen das Lebensalter und die damit verbunden Lebenssituationen und -erfahrungen verschieden und entsprechend im Unterricht zu integrieren. Zugleich ergibt sich durch die damit verbundenen Belastungen einer berufsbegleitenden Teilzeitausbildung eine Situation, die es zu berücksichtigen gilt. So sind etwa Leistungsnachweise ggf. in anderer Weise vorzubereiten (z.B. Operatoren und Aufgabentypen genauer erklären, Erwartungshorizonte erläutern, "Angst nehmen") und durchzuführen als in Vollzeitklassen, weil die Teilzeitschüler*innen teilweise viele Jahre aus der „Schule“ raus sind. Ggf. sind auch die Grundsätze der Leistungsbewertung anzupassen.

Curriculare und unterrichtliche Standards:

  1. Für den Teilzeitbildungsgang müssen eine Jahresplanung und Lernsituationen in den Modulen und Fächern gemäß SchuCu-BBS im Umfang der Stundentafel der EB-BbS und auf der Grundlage der gültigen Rahmenrichtlinien vorliegen.

  2. Grundsätze der Leistungsbewertung müssen vorliegen und der Lerngruppe angepasst werden.

Praktische Ausbildung:

Die praktische Ausbildung wird im Rahmen des Anstellungsverhältnisses durchgeführt. In einigen Fällen kann auch „nur“ eine praktische Ausbildung absolviert werden, die den Vorgaben der Stundentafel entspricht (600 Zeitstunden werden in geeigneten sozialpädagogischen Einrichtungen für Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene durchgeführt. Die praktische Ausbildung erfolgt in zwei Tätigkeitsbereichen mit Menschen in verschiedenen Altersstufen (0 bis 3, 3 bis 6, 6 bis 10, 10 bis 14, 14 bis 21, über 21). Der Umfang in einem Tätigkeitsbereich beträgt mindestens 180 Zeitstunden.)

Bei einem Anstellungsverhältnis ist es wichtig, die Bedingungen der praktischen Ausbildung (Praxisbesuche, schulische Aufgaben, zunehmend mehr pädagogische Verantwortung übernehmen, Praxismentor*in) mit der sozialpädagogischen Einrichtung der*s Teilzeitschülers*in zu besprechen und möglichst durch schriftliche Vereinbarung zu dokumentieren. Grundlage für die Durchführung der praktischen Ausbildung ist der Leitfaden praktische Ausbildung. Gerade wenn eine Auszubildende in der Einrichtung als Fachkraft tätig ist, fällt diese Abgrenzung mitunter schwer. Hier ist eine frühzeitige und transparente Klärung der Rollen besonders wichtig.

Standards für die praktische Ausbildung:

  1. Die praktische Ausbildung muss entsprechend der Vorgaben der EB-BbS in zwei Tätigkeitsbereichen mit unterschiedlichen Altersgruppen durchgeführt werden (mindestens 180 Std.).

  2. Es müssen Rahmenbedingungen in der Praxiseinrichtung der Schüler*in geschaffen werden, die die Durchführung einer praktischen Ausbildung gemäß Leitfaden praktische Ausbildung gewährleisten.

 

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