B4 - Unterricht durchführen
„Der Unterricht wird entsprechend vereinbarter didaktischer Anforderungen erteilt.“ (KAM-BBS, B 4)
Der Unterricht wird auf der Grundlage der verbindlichen curricularen Vorgaben des Landes erteilt. Diese werden im schulischen Curriculum konkretisiert. In deren Erstellung gehen wesentliche didaktische Grundsätze für den Unterricht (Handlungsorientierung, Kompetenzorientierung etc.) ein und sind von allen Lehrkräften im Unterricht umzusetzen.
Die Durchführung des Unterrichts ist das Kerngeschäft der Lehrkraft. Er liegt in der pädagogischen Verantwortung der*des Unterrichtenden. Jeder Unterricht ist didaktisch-methodisch zu planen, nach den Grundsätzen guten Unterrichts sowie vorgegebener didaktischer Prinzipien durchzuführen und zu reflektieren (schulisches Curriculum).
Zur Durchführung des Unterrichts gehört ebenfalls ein gelungenes Klassenraummanagement unter besonderer Berücksichtigung
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der zielführenden Gestaltung von Lehr-Lernarrangements,
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der Erfüllung des Erziehungsauftrages,
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des unterrichtsunterstützenden Kommunizierens und Interagierens,
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des Beurteilens von Schüler*innenleistungen (siehe KA B 6 u. 7).
Die Unterrichtsdurchführung wird in Klassenbüchern dokumentiert.
Auch wenn die Durchführung des Unterrichts in aller Regel durch eine Lehrkraft allein erfolgt, ist die Vor- und Nachbereitung sowie die Erarbeitung von Standards, Werten und Normen bezogen auf den Unterricht ggf. in Form einer Prozessgestaltung in Teamarbeit wünschenswert.
Zielsetzung:
Im Unterricht sowie in der praktischen Ausbildung werden die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen angeeignet, mit denen die Schüler*innen den vielfältigen Anforderungen der komplexen sozialpädagogischen Handlungsfelder gerecht werden können.
Diese umfassende berufliche Handlungskompetenz in allen relevanten Kompetenzbereichen ist das Ziel der Planung, Durchführung und Reflexion des Unterrichts in den berufsbezogenen und allgemeinbildenden Unterrichtsfächern bzw. -modulen.
Dazu soll sich die Unterrichtsdurchführung an Kriterien guten Unterrichts sowie an der Ausgestaltung lernbegünstigender Rahmenbedingungen ausrichten.
Verantwortlichkeiten:
Die Durchführung des Unterrichts liegt in der pädagogischen Verantwortung der unterrichtenden Lehrkraft. Sie ist für die didaktisch-methodisch begründete Planung, Durchführung und Reflexion ihres Unterrichts zuständig.
Dabei ist sie an Rechts- und Verwaltungsvorschriften wie z.B. BbS-VO und RRL sowie an Entscheidungen der Schulleitung, Beschlüsse der Konferenzen und Bildungsgang- und Fachgruppen sowie an Anordnungen der Schulaufsicht gebunden.
Die Bildungsganggruppen tragen dafür Sorge, dass alle in den Lehrplänen aufgeführten Kompetenzen im schulischen Curriculum berücksichtigt werden, die dann im Unterricht zu vermitteln bzw. zu vertiefen sind. Dies ist auch das Gremium, das die didaktischen Grundsätze für die Unterrichtsdurchführung konkretisiert und operationalisiert, insofern dies nicht durch die schulischen Grundsätze der Bildungsarbeit im Schulprogramm laut Gesamtkonferenzbeschluss (NSchG § 32 (2) in Verbindung mit § 34 (2) 1.) gewährleistet wird.
Die Abteilungsleitungen bzw. die erweiterte Schulleitung sind zuständig für den organisatorischen Rahmen sowie die erforderlichen Ressourcen für den Unterricht. Zu den Ressourcen gehören auch entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen wie Fortbildungen oder SchiLF.
Die Gesamtverantwortung für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung bezogen auf den Unterricht liegt bei der*dem Schulleiter*in.
Prozessablauf:
Die Erteilung des Unterrichts entsprechend vereinbarter didaktischer Anforderungen stellt das zentrale Kerngeschäft der Lehrkräfte dar, die in besonderer Weise in ihrer pädagogischen Verantwortung liegt.
Für den Prozessablauf ist mindestens erforderlich (grundlegende Anforderungen), dass
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der Unterricht nach verbindlichen curricularen Vorgaben durchgeführt wird,
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die curricularen Vorgaben im schulischen Curriculum umgesetzt sind und von allen Lehrkräften eingehalten werden,
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die didaktischen Grundsätze für den Unterricht von jeder Lehrkraft berücksichtigt werden.
Der Prozessablauf bezogen auf die Kernaufgabe kann weiter entwickelt werden bis dahin, dass
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die Vorgehensweise zur Umsetzung des schulischen Curriculums im Unterricht geklärt ist,
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die Verantwortlichen für die Umsetzung benannt, qualifiziert und dokumentiert sind,
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die Umsetzung von den Verantwortlichen und Beteiligten dokumentiert wird,
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Störgrößen und Abweichungen in Bezug auf die Umsetzung systematisch erfasst werden (Austausch von Unterrichtserfahrungen, Hospitationen etc.),
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die Ergebnisse der Schüler*innenbefragungen systematisch mit einbezogen werden,
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die Durchführung des Unterrichts auf Basis der Prozessdokumentation kontinuierlich in Teamarbeit verbessert wird.
Grundlagen:
Neben den allgemeinen rechtlichen Vorgaben (NSchG, BbS-VO, EB-BbS, SchuCu-BBS etc.) sind die schulformbezogenen Vorgaben wie Rahmenrichtlinien sowie relevante Materialien des MK (NiBiS) zu beachten.
Gleichzeitig ist eine Orientierung am aktuellen Stand der fachlichen, didaktischen und fachdidaktischen Diskussion in Wissenschaft und Praxis unabdingbar.
Evaluation:
Eine Evaluation des Unterrichts ist ebenso erforderlich wie die Überprüfung des gesamten Prozesses der Unterrichtsdurchführung auf der Grundlage des schulischen Curriculums.
Zur Unterrichtsevaluation finden sich weitere Ausführungen in der KA B 5.